Ersatz von Detektivkosten – Anspruch des Arbeitgebers kann auch bei Verdachtskündigung bestehen

Dass der Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung von notwendigen und erforderlichen Detektivkosten haben kann, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird, hat das BAG in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt (vgl. z.B. BAG v. 28.10.2010 – 8 AZR 547/09).

Nun hat das BAG mit Urteil vom 12.11.2013 (AZ.: 9 AZR 646/12) zudem anerkannt, dass ein Ersatzanspruch notwendiger und erforderlicher Detektivkosten auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss.

Für die Frage der Erstattung erforderlicher und angemessener Detektivkosten könne es keinen Unterschied machen, ob die Observation zur sicheren Feststellung einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führe (Tatkündigung) oder lediglich genüge, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen.

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