Geringfügige Beschäftigte in Gestalt eines Abrufarbeitsverhältnisses: Achtung! Änderung § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG

Häufig werden Aushilfen in Form von Abrufarbeitsverhältnissen auf Basis von Verträgen als geringfügig Beschäftigte (450-€-Kräfte) beschäftigt.

§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG sah bis zum 31.12.2018 vor, dass bei einer fehlenden Vereinbarung über die Mindestwochenarbeitszeit eine vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitszeit von 10 Stunden/Woche als vereinbart galt. Mit Wirkung des 01.01.2019 änderte der Gesetzgeber die vorbenannte Vorschrift dahingehend, dass nun bei fehlender Vereinbarung 20 Stunden/Woche geschuldet werden. Die Änderung, bzw. Anhebung dieses Wertes wurde dabei wenig publik gemacht. Nicht nur, dass dies im Streitfall erhebliche finanzielle Folgen für den Arbeitgeber hat. Aus dieser wöchentlichen Mindestarbeitszeit, die sodann zu vergüten ist, ergibt sich nach Ansicht der Sozialversicherungsträger, dass auf diesem Wege die Einkommensgrenze (450-€-Grenze) „gerissen“ wird.

Belastbare Aussagen in Literatur und Rechtsprechung sucht man derzeit noch vergebens.

Aus diesem Grunde raten wir unseren Mandantinnen/Mandanten dringend, Abrufarbeitsverhältnisse auf Grundlage von GfB-Arbeitsverhältnis (450-€-Kräfte) dringend dahingehen zu überprüfen, ob der Arbeitsvertrag eine wöchentliche Mindestarbeitszeit für den Abruf vorsieht. Anderenfalls kann sich ein erheblicher finanzieller Nachteil einstellen (Nachversicherung, Nachvergütung etc.).

Für etwaige Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

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