Kündigung eines Arbeitgeberdarlehnens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass Arbeitgeberdarlehen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort zur Rückzahlung fällig werden.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat jüngst mit Urteil vom 19.09.2013 (AZ.:10 Sa 85/13) entschieden, dass eine Klausel, die bei jeder Vertragsbeendigung eine sofortige Gesamtfälligkeit des Darlehensrestbetrages vorsieht, den Arbeitnehmer aufgrund einer faktischen Kündigungserschwerung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert. Dies gelte erst Recht, wenn in der Klausel nicht unterschieden wird, aus welcher Verantwortungssphäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stammt.

Hier besteht demnach die nicht unerhebliche Gefahr, dass derartige Regelungen unwirksam sind.

Es empfiehlt sich, in den separat abzuschließenden Darlehensverträgen Regelungen aufzunehmen, wie und wann der Darlehensvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden kann. Hier können dann grds. auch unter der Berücksichtigung der Darlehenshöhe von § 488 BGB abweichende (kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden.

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