Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für verfallenden Urlaub

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg v. 12.06.2014 (AZ.: 21 Sa 221/14)

Und wieder eine neue Rechtsprechung im Urlaubsrecht.

Diesesmal hat sich das LAG Berlin-Brandenburg zu Wort gemeldet und in seinem Urteil vom 12.06.2014 (AZ.: 21 Sa 211/14) entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen Beschäftigten von sich aus rechtzeitig, also bevor der Urlaub nach den gesetzlichen und/oder arbeitsvertraglichen Vorschriften verfällt, Urlaub zu gewähren. Komme der Arbeitgeber dieser Verpflichtung zur eigenständigen Urlaubsgewährung nicht nach und verfällt der Urlaub, macht er sich nach Auffassung der Berliner Richter schadensersatzpflichtig, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten.

Diese Schadensersatzpflicht nach den §§ 280 Abs. 3, 283 BGB besteht nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg unabhängig davon, ob ein Urlaubsantrag des Arbeitnehmers vorgelegen hat oder nicht.

Die Gewährung des Urlaubs stelle – ähnlich wie die Verpflichtung der Sicherstellung der Höchstarbeitszeiten – eine Verpflichtung des Arbeitgebers dar, der dieser von sich aus nachkommen müsse. Verletze er dieser Verpflichtung schuldhaft, müsse er Schadensersatz leisten.

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BAG, wonach ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers einen erfolgten Urlaubsantrag voraussetzt.

Das BAG ist nämlich der Ansicht, dass der Arbeitgeber nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubswunsch äußert. Daher setzt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers voraus, dass dieser den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat, den Urlaub also gefordert bzw. beantragt hat.

Da die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BAG steht, wurde die Revision zum BAG zugelassen. Es bleibt abzuwarten, was das BAG zu der Rechtsauffassung des LAG Berlin-Brandenburg sagen wird.

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