Schriftform bei Ausübung der Sprinterklausel? - BAG v. 17.12.2015 (6 AZR 709/14)

In vielen arbeitsgerichtlichen Vergleichen oder Aufhebungsverträgen finden sich sogenannte Sprinterklauseln.

Als Sprinterklausel wird eine Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung im Falle eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bezeichnet, die mit einer Erhöhung der Abfindung verbunden ist. Diese Sprinterklauseln beinhalten zudem die Verpflichtung des Arbeitnehmers, das vorzeitige Ausscheinden binnen einer individuell festgelegten Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Das BAG hat nun in der oben genannten Entscheidung vom 17.12.2015 klargestellt, dass das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht, mit einer bestimmten Ankündigungsfrist „vorzeitig auszuscheiden“, letztlich ein "Sonderkündigungsrecht“ darstellt.

Die Anzeige des Arbeitnehmers hinsichtlich des vorzeitigen Ausscheidens gegenüber dem Arbeitgeber stellt folglich eine "Kündigung" dar.

Gemäß § 623 BGB bedarf es bei einer Kündigung der Schriftform des § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB kann weder durch vertragliche noch durch tarifvertragliche Regelung abbedungen werden.

Dies bedeutet, dass die Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens ebenfalls schriftlich im Sinne des § 126 BGB erklärt werden muss. Eine entsprechende Anzeige durch Übersendung eines Telefaxschreibens genügt dem Schriftformerfordernis nicht.

In der Praxis muss daher zukünftig darauf geachtet werden, dass die Anzeigen des vorzeitigen Ausscheidens aufgrund von Sprinterklauseln dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklärt werden.

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