Vererblichkeit des Anspruches auf Urlaubsabgeltung – EuGH v. 12.06.2014 - C-118/13 ("Bollacke")

Das BAG hatte mit einem Grundsatzurteil vom 20.09.2011 (AZ.: 9 AZR 416/10) entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht vererblich ist.

Begründet hat das BAG diese Entscheidung damit, dass der Abgeltungsanspruch unmittelbar mit dem Tode des Arbeitnehmers untergeht und daher nicht (mehr) vererbt werden kann. Damit hat das BAG (ohne rechte Begründung) festgestellt, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung einen "höchstpersönlichen Charakter" hat.

Nun hat der EuGH mit Urteil vom 12.06.2014 (AZ.: C-118/13) klargestellt, dass die vom BAG vertretene Rechtsauffassung gegen das Europarecht verstößt und der Urlaubsabgeltungsnaspruch vererblich sein muss.

Der EuGH stützt seine Entscheidung dabei auf Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG mit der Begründung, dass der Mindesturlaubsanspruch „ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union" sei, gegen den bei ersatzlosem Untergang des Anspruches im Todesfall verstoßen werden würde und so ein "unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, führen würde".

Diese Entscheidung kann durchaus kritisch betrachtet werden.

Warum die sozialrechtlichen Zwecke, dem Arbeitnehmer zu Erholungs- und Regenerationszwecken einen unabdingbaren Urlaubsanspruch zuzubilligen, die nach dem Tode des Arbeitnehmers aber schlichtweg nicht mehr erreicht werden können, den Erben einen rein finanziellen Anspruch verschaffen sollen, lässt der EuGH offen. Worin also letztlich ganz konkret der Verstoß gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88 liegen soll, beantwortet der EuGH nicht.

Trotz der durchaus anzuführenden Kritik an dem Urteil des EuGH müssen sich die deutschen Arbeitsgerichte an diese Rechtsprechung halten. Die bislang vom BAG vertretene Rechtsauffassung verstößt gegen Unionsrecht.

Fest steht nun, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nach der Rechtsprechung des EuGH vererblich sind, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

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